Hendrik Trescher: Behinderung als demokratische Konstruktion. Zum objektiven Sinn und ‚cultutral impact‘ der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Abstract: Der vorliegende Beitrag führt eine kritische Auseinandersetzung mit der 2008 in Kraft getretenen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Dabei wird der Blick von der oberflächlichen Rezeption des manifesten Inhalts auf die latenten Bedeutungsstrukturen des ‚Textes‘ verlagert und unter anderem den Fragen nachgegangen, welche objektive Konstruktion von Behinderung der Konvention zugrunde liegt und inwiefern diese in Relation mit einem ‚demokratischen Grundverständnis‘ steht. Entgegen des verbreiteten Meinungsbildes kommt der Autor zu dem Schluss, dass innerhalb der UN-Konvention ein demokratiespezifisches Bild von Behinderung vorherrscht, das mittels der weltweiten Sendungskraft der UN global verbreitet und im Zuge der Ratifizierung durchgesetzt wird. Das implizite Bestreben zur transnationalen Etablierung eines westlich-demokratisch geprägten Behinderungsbegriffs geht einher mit einer mehr oder minder indirekten Aufforderung zur Demokratisierung nicht-demokratischer Länder, sodass die Ratifizierung der Konvention durch nicht-demokratische Länder auch einen ‚cultural impact‘ mit sich bringt. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen lässt sich demnach auch als kulturimperialistisch anmutender Akt bezeichnen.

Stichworte: UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Behinderung; Partizipation; Teilhabe; Demokratie; internationale Beziehungen; Vereinte Nationen; Cultural Impact; Respekt; latente Sinnstrukturen; objektiver Sinn

Inhaltsverzeichnis

  1. Überblick
  2. Zum Behinderungsbegriff
  3. Behinderung und CRPD
  4. Zum Text der CRPD
  5. Behinderung als demokratische Konstruktion
  6. Demokratischer Ausschluss von Menschen mit geistigen Behinderungen
  7. CRPD, Respekt und die Rolle der UN
  8. Abschließendes
  9. Literaturverzeichnis

1. Überblick

Ausgehend von der Frage, was die 2006 verabschiedete und 2008 in Kraft getretene UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD)) ‚tatsächlich‘ ausdrückt und was ihr latenter Sinn ist,[1] will dieser Artikel zunächst ‚Behinderung‘ als Konstruktion beleuchten. Es soll erörtert werden, welche Konstruktion bzw. welches Grundverständnis und – damit einhergehend – welchen objektiven Sinn[2] von Behinderung die CRPD zugrunde legt. Es geht also weniger um die juristische Frage nach herrschender, abweichender Meinung und offizieller Interpretation von Gesetzestexten, denn um die Bedeutungsstruktur der CRPD. Dabei steht der Gedanke im Vordergrund, dass die CRPD zwei zentrale Probleme erzeugt, welche auch auf zwei differenten Ebenen zu betrachten sind. Zum einen ist zu fragen, ob mit der dargelegten Benennung von Menschen mit Behinderung als schutz-, hilfs- und förderbedürftige Personen ein breites soziokulturelles Feld der Behinderung erzeugt wird, welches dann durch die globale Sendungskraft der CRPD entsprechend international verbreitet wird (Ebene des Textes).
Hieran anknüpfend soll die Frage aufgeworfen werden, ob es einen Zusammenhang zwischen einer solchen Konstruktion von Behinderung und einem ‚demokratischen Grundverständnis‘ gibt, welches primär von westlichen Industriestaaten durch die Vereinten Nationen (UN) in die Welt gesendet wird. Oder etwas provokanter formuliert: Produziert und reproduziert Demokratie eine bestimmte Konstruktion von Behinderung – und wenn ja, wird diese mittels der CRPD global konstitutionalisiert? Dabei soll der Teilhabe-Begriff im Vordergrund stehen (Demokratietheoretische Ebene).
Abschließend soll die Rolle der UN, als Internationaler Organisation (IO) der internationalen Beziehungen (iB), vor dem Hintergrund des Respektsgedankens beleuchtet werden.
Insgesamt geht es also darum, zu eruieren, wer wie welche ‚Botschaft‘ mittels der CRPD an wen übermittelt. Dabei spielt neben der Akteursebene primär der subjektive und objektive Sinn des Textes der CRPD eine Rolle.

 

2. Zum Behinderungsbegriff

‚Behinderung‘; es handelt sich einerseits um einen Begriff der deutungsbedürftig ist und andererseits um einen Status den ein Mensch erhalten bzw. zugewiesen bekommen kann. Es dreht sich also um die Differenz zwischen einer subjektiven und einer objektiven Sinnkonstruktion von Behinderung. Beides birgt Probleme, denn es gibt kein universelles Merkmal, anhand dessen festgestellt werden kann, ob ein Mensch ‚behindert‘ ist oder nicht. Somit kann eine je individuell-subjektive Konstruktion von Behinderung zu objektiver Behinderung werden – muss sie aber nicht. Behinderung ist eine relative Konstruktion negativer Abweichung (vgl. Cloerkes 2007, S. 9; vgl. Davis 2010a, S. 3; vgl. Davis 2010b, S. 303) – sie ist relativ zu je konkreten sozialen Normen.[3] Diese Konstruktion ist aber je konkret nicht ausdefiniert. Das bedeutet, dass selbst innerhalb einer Gesellschaft, also einem kulturellen Raum, und einer gemeinsamen Öffentlichkeit[4] nicht immer klar gesagt werden kann, was eine Behinderung ist und noch viel weniger, was wann als Behinderung zählt (vgl. Kastl 2010, S. 38f; vgl. Davis 2010b, S. 301).
2001 hat die WHO die erste Version des International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) verabschiedet, welche gleich der Vorgängermodelle versucht, Behinderung (international vergleichbar) zu klassifizieren, dabei allerdings für sich beansprucht, einen Defizitblickwinkel aufgegeben zu haben (vgl. Fischer 2008). Das ICF Klassifikationssystem geht nicht mehr nur von körperlicher Dysfunktionalität aus, es beinhaltet (neben anderen auch) den Aspekt der ‚Teilhabe‘.[5] Dieser ist je kulturell und historisch abhängig. Konkret bedeutet das, dass jemand der in einem Land und/oder zu einer anderen Zeit als ‚behindert‘ gilt, dies in einem anderen Land und/oder zu einem anderen historischen Zeitpunkt nicht unbedingt sein muss (weder im subjektiven noch im objektiven Sinn).[6] Genau diese Schnittstelle wird in der Folge noch problematisiert. Problematisch bleibt, neben dem „labeling-approach“[7] und der damit verbundenen Stigmatisierung[8] durch die Diagnostik an sich, die Tatsache, dass – folgt man Harding – diagnostische Prozesse auch eine „translation of social agendas into technological ones“ (Harding 1991, S. 37) darstellen. Das heißt, durch die Einführung des ICF wird Behinderung nicht verhindert. Lediglich wird die ‚Messung‘ dessen, was ‚behindert‘ genannt wird, multifaktoriell weiter aufgebrochen, was die ‚Konstruktion von Behinderung‘ noch diffuser erscheinen lässt.
Die Zuständigkeit der WHO als IO, die sonst für die Verwirklichung eines (statistisch) höchstmöglichen Gesundheitsniveaus zuständig ist, konstruiert einen negativen Behinderungsbegriff und ist per se bereits diskriminierend, denn allein die Verantwortlichkeit der WHO stellt ‚Behinderung‘ in Abgrenzung zu ‚Gesundheit‘ dar. Trotz aller möglichen Vorteile des ICF, wird durch diese Zuständigkeit Behinderung auf den Status von ‚Krankheit‘ gestellt, was wiederum diskreditierend für Menschen mit Behinderung ist.

3. Behinderung und CRPD

Neben physischen und psychischen Aspekten auch den Bereich der ‚Teilhabe‘ bzw. mangelnde Teilhabemöglichkeit als Konstruktion von Behinderung politisch zu akzeptieren, erscheint zunächst als ein bedeutender Fortschritt – beinhaltet das doch die Anerkennung der Behinderung als soziale Konstruktion („Recognizing that disability is an evolving concept and that disability results from the interaction between persons with impairments and attitudinal and environmental barriers that hinders their full and effective participation in society on an equal basis with others“ (CRPD, Präambel)). Nun ist es aber so, dass damit, wie bereits ausgeführt, die Definitionsgröße (ganz konkret mit dem Instrument ICF) eine Variable wird. Damit unterscheidet sich die CRPD deutlich von anderen UN-Konventionen, wie beispielsweise der Convention on the Rights of the Child (1989) oder Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (1979), lässt sich doch bei ersterer (durch die Zeit nach der Geburt) und bei zweiterer (durch das Geschlecht) an nur einem Faktor feststellen, für wen die entsprechende Konvention gilt und für wen nicht.
Damit soll nicht infrage gestellt werden, dass Geschlecht nicht auch eine gesellschaftliche Konstruktion ist (vgl. Butler 1990, 2002),[9] jedoch ist diese zumindest rechtlich mit einem Körpermerkmal verbunden. An dieser Unterscheidung wird aber noch einmal deutlich, dass die Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (ebenso wie die CRPD) als Gesetz nur auf die objektive Konstruktion (hier: von Geschlecht) abzielt (wie alle Gesetze qua Status). Umso bedeutsamer ist, dass diese objektive Konstruktion an eine universelle Merkmalskomponente geknüpft ist, die CRPD hingegen nicht.
Die CRPD will konkret ‘Teilhabe’ (das meint auch politische Teilhabe) (CRPD, Präambel)[10] von Menschen mit Behinderung fördern. So heißt es bereits Artikel 1: “The purpose of the present Convention is to promote, protect and ensure the full and equal enjoyment of all human rights and fundamental freedoms by all persons with disabilities, and to promote respect for their inherent dignity“ (CRPD, Art 1).
Es besteht eine gewisse Problematik darin, dass wenn Teilhabe das Ziel der Förderung von Menschen mit Behinderung ist und diese (im Idealfall) gänzlich erreicht wird – was auch immer das im je konkreten Fall heißen mag – die Menschen nicht mehr behindert sind (bzw. sein müssen). Gäbe es beispielsweise eine Gesellschaft in der „Behinderung als flexibelnormalistisches Dispositiv“ (Waldschmidt 2003, S. 83) gilt, wäre eine weitere Förderung ‚der Behinderten‘ als solche nicht mehr nötig. Das bedeutet ganz konkret: Ziel der CRPD ist auch die Abschaffung von Behinderung. Hier stößt die CRPD, wie andere Gesetze auch, an die altbekannte Antinomie, nämlich einerseits Menschen mit Behinderung „fördern“ zu wollen und andererseits durch die Benennung der Betroffenen als ‚Behinderte‘, ‚Behinderung‘ als manifeste Kategorie (mit) zu erschaffen und zu etablieren. Es handelt sich also um eine ‚normative Ambivalenz‘ hinsichtlich eines Spannungsverhältnisses zwischen ‚guter‘ moralischer Absicht und nicht unbedingt intendierten Effekten in Form einer kategorialen Konstruktion, die dann (aber) zur manifesten Wirklichkeit wird und durch entsprechendes Labeling Ausschluss erzeugt.

4. Zum Text der CRPD

Es kann begründet infrage gestellt werden, ob die in der CRPD manifestierten Bestimmungen zum selbstgesteckten Ziel der Teilhabe (bzw. damit einhergehender Normalisierung) beitragen. Vielmehr ist festzuhalten, dass durch die spezifische Adressierung von Menschen mit Behinderung im Rahmen der CRPD, also einer internationalen Selbstverpflichtung, eine Etikettierung entsteht, die einer Inklusion qua Status entgegenwirkt. Wie oben bereits dargelegt, beginnt Artikel 1 (Purpose) wie folgt: “The purpose of the present Convention is to promote, protect and ensure the full and equal enjoyment of all human rights and fundamental freedoms by all persons with disabilities […]“ (CRPD, Art 1). Die objektive Bedeutungsstruktur der Termini “to promote”, “to protect” und „ensure the full and equal enjoyment of all human rights“ soll hier exemplarisch die vielschichtige Problematik beleuchten:

Nun könnte gefragt werden, ob denn die Menschenrechte nicht doch Rechte eines bestimmten Genusses sind, die aber auf alle Menschen zutreffen. Dies ist aus rein epistemologischen und anthropologischen Gesichtspunkten in mehrfacher Hinsicht zu verneinen. Zum einen sind Adressaten dieser Rechte ausschließlich Menschen. Tierrechte werden (wenn überhaupt) als solche gesondert genannt. D.h. es ist nicht davon auszugehen, dass sich Rechte grundsätzlich auf alle Lebewesen beziehen und nur der Mensch qua Status mehr Rechte genießt. Weiterhin ist anzuführen, dass es sich bei obigen Adelsprivilegien um Rechte handelt, die wahrgenommen werden können oder auch nicht, diese können auch mitunter abgetreten, verkauft oder entzogen werden.[17] Menschenrechte sind nicht generell abtretbar. Einzelpersonen können zeitweise auf die Wahrnehmung dieser verzichten, allerdings nur so lange sie die Möglichkeit haben, diese Abtretung selbst zu begrenzen.

Anders als etwa Bielefeldt (2012, S. 159f) behauptet, liegt der CRPD ein negativer Behinderungsbegriff zugrunde. Es wird bei der genaueren Betrachtung des objektiven Sinns des nur ersten Absatzes des ersten Artikels bereits klar, dass hier eine ‚Macht der Norm‘ bzw. eine ‚konstituierend und regulierend‘ wirkende Praxis der Normierung und Konstruktion eines Macht- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses reproduziert wird, „welche Zugehörigkeit zu einem homogenen Gesellschaftskörper [anzeigt], dabei jedoch klassifizierend, hierarchisierend und rangordnend [wirkt]. Einerseits zwingt Normalisierungsmacht zur Homogenität, andererseits wirkt sie individualisierend, da sie Abstände mißt, Niveaus bestimmt, Besonderheiten fixiert und die Unterschiede nutzbringend aufeinander abstimmt“ (Foucault 1994, S. 237). Es ist ohnehin fraglich, ob es einen nicht negativ konstruierten Behinderungsbegriff geben kann, wird dieser doch durch seine innere Bedeutung, nämlich „kognitive und physische Zustände zu bezeichnen, die von normativen Ideen über mentale Fähigkeiten und psychologische Funktionen abweichen“ (Mitchell/Snyder 2001, S. 2), definiert.
Es kann gesagt werden, dass Menschen mit Behinderung (auch) durch die CRPD einer Gruppe zugewiesen werden, deren primäre Gemeinsamkeit, wie hier herausgearbeitet, ein Hilfebedürfnis und damit verbunden ein quasi-natürliches Defizit an Teilhabemöglichkeiten ist. Allein die Konstruktion der Behinderten-Bezugsgruppe setzt das Individuum darin in seinem Status herab (vgl. Mead 2000 [1934], S. 200ff; vgl. Wolf 2008, S. 14f; vgl. Tyler/Blader 2000, S. 144ff). Problematisch ist, dass sich durch den Geltungsbereich der CRPD diese Denkfiguren global verbreiten (sollen) und somit zur Folge haben (wollen), dass andere Denkfiguren von Behinderung, oder gesellschaftliche Denkfiguren ohne den Terminus ‚Behinderung‘, sich weltweit nicht mehr etablieren können. Warum dieses quasi-natürliche Defizit an Teilhabemöglichkeiten in einigen Teilen auch ein primär westlich-demokratisches ist, will der nächste Abschnitt klären.

5. Behinderung als demokratische Konstruktion

Nun erscheint es auf den ersten Blick mitunter verwunderlich, warum hier ‚Demokratie‘ als behinderungserzeugend dargestellt wird, ist doch davon auszugehen, dass Menschen mit Behinderung in den modernen westlichen Demokratien heute vielfältig gefördert und unterstützt werden. Es soll hier in diesem Zusammenhang nicht infrage gestellt werden, dass sich die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen, zumindest in West-Europa und Nord-Amerika, in den letzten 100 Jahren in der Breite beträchtlich verbessert hat (vgl. etwa Bleidick/Ellger-Rüttgardt 2008). Es soll auch in keiner Weise (mittels eines annehmbaren Umkehrschlusses) behauptet werden, dass andere Staatsformen ‚besser‘ wären. Genauso wenig soll das Leid relativiert werden, welches Diktaturen, wie beispielsweise das NS-Regime, Menschen mit Behinderung angetan haben. Es soll vielmehr die ambivalente Rolle der Konstruktion von Behinderung in Verbindung mit Demokratie diskutiert werden.[18]
Folgt man Dahl, haben Demokratien zunächst gemein, dass sie (unter anderem) auf Teilhabe der BürgerInnen beruhen (vgl. Dahl 2000, S. 37f). Das Volk ist der Souverän, qua Status, kann seine Souveränität allerdings erst mittels Teilhabe ausüben. Teilhabe ist ein immanenter Punkt. Noch besser passt der englische Terminus ‚participation‘, der sich auch in der CRPD wiederfindet. Dabei entsteht folgendes Problem: In der CRPD heißt es (ebenfalls) in Artikel 1: “Persons with disabilities include those who have long-term physical, mental, intellectual or sensory impairments which in interaction with various barriers may hinder their full and effective participation in society on an equal basis with others” (CRPD, Art 1). Somit wird klar, dass hier Behinderung durch mangelnde ‘participation’ bzw. mangelnde Möglichkeit zur ‚participation‘ beschrieben wird. Autoren wie Dahl sehen in ‚participation‘ primär, aber keinesfalls ausschließlich, die Partizipationsmöglichkeit des oder der Einzelnen im politisch-elekotralen Sinne, was hier zu kurz gegriffen scheint, da ‚participation‘ an dieser Stelle eher auf ‚die Lebenswelt‘ (vgl. Habermas 2011, S. 188ff)[19] abzuzielen scheint. Dahl sieht diese eher als Folge von Demokratie. So führt Demokratie zu “personal freedom” (Dahl 2000, S. 45). Damit ist auch gemeint: ”free expression has its own value because it is instrumental to moral autonomy, moral judgement and a good life“ (Dahl 2000, S. 51). Weiterhin heißt es: “Only a democratic government can provide a maximum opportunity for persons to exercise the freedom of self-determination – that is, to live under laws of their own choosing” (Dahl 2000, S. 53; ähnlich auch Schaber 1996, S. 71).
‚Participation‘ ist allerdings, wie dargelegt, ein ursächlich demokratisches Prinzip. Das heißt, dass der Mangel daran auch erst dort entstehen kann, wo ‚participation‘ möglich ist[20]. Dies gilt auch für den Begriff ‚self-determination‘, der mit einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung einhergeht und nach Dahl in anderen Staatssystemen nicht ausgelebt werden kann (vgl. Dahl 2000, S. 53).[21] „Menschenrechte [und damit auch explizit auch die Ausweitung auf Menschen mit Behinderung durch die CRPD] definieren eine Schranke der Herrschaftsausübung, indem sie Bereiche des gesellschaftlichen Lebens festlegen, die der staatlichen Herrschaftsausübung entzogen sein sollen“ (Rittberger et al. 1997, S. 86; vgl. auch Höffe 1981, S. 264; vgl. Schaber 1996, S. 68). Damit konstruieren sie ein individualisiertes Recht (vgl. Wolf 2000, S. 127) auf eine gewisse persönliche Freiheit. Schlussendlich kann im Umkehrschluss gesagt werden, dass Demokratien auf ‚participation‘ ihrer BürgerInnen angewiesen sind.
Demokratische Staaten benötigen ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine Staatsgewalt, welche durch einen Staatsapparat (Bürokratie) wirkt (vgl. Schmidt 2010b, S. 665ff; vgl. Schultze 2010). Weiterhin benötigen Demokratien als Systeme den Demos, den die StaatsbürgerInnen konstituieren müssen– schon um des Systems willen. Dabei „bleibt der rechtlich konstituierte Staatsbürgerstatus angewiesen auf das Entgegenkommen eines konsonanten Hintergrundes von rechtlich nicht erzwingbaren Motiven und Gesinnungen eines am Gemeinwohl orientierten Bürgers. Das Republikanische Modell der Staatsbürgerschaft erinnert daran, daß die verfassungsrechtlich gesicherten Institutionen der Freiheit nur so viel wert sind, wie eine an politische Freiheit gewöhnte, in die Wir-Perspektive der Selbstbestimmungspraxis eingewöhnte Bevölkerung aus ihnen macht.“ (Habermas 1998, S. 641f) Somit benötigt der Demos als Souverän einen gewissen Verfassungspatriotismus, der, folgt man Sternberger, Grundlage für die Einlösung der Menschenrechte ist. Dies gelingt am ehesten in demokratischen Systemen (vgl. Sternberger 1990, S. 26).[22]
Dies ist insofern relevant, als dass gesagt werden kann, dass die CRPD in besonderer Art und Weise auf die Einhaltung der Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen eintritt, diese allerdings nur in Demokratien gewährleistet werden können.[23][]
Neben dem Staat, der Verfassung und dem Verfassungspatriotismus sind Demokratien auf eine je gemeinsame Öffentlichkeit, eine gemeinsame Narration/Geschichte und daneben auf ‚gemeinsame Lebenspraktiken‘ angewiesen. Es sei an dieser Stelle noch darauf verwiesen, dass mit Demokratien tatsächlich demokratische Staaten/Systeme gemeint sind, in welchen Volkssouveränität herrscht. Genauer gesagt geht es um eine liberale Demokratie, wie sie in der euro-atlantischen Moderne vorzufinden ist (vgl. Brown 2012, S. 56).
Das heißt aber auch, dass diejenigen in einer Demokratie als behindert gelten, die nicht ohne Hilfen dauerhaft teilhaben können und zwar am politischen Leben und an den ‚gemeinsamen Lebenspraktiken‘.
Man kann also sagen, dass demokratische Systeme Demokratie-Behinderte erzeugen.[24]
In Anbetracht dessen kann weiterhin konstatiert werden, dass die CRPD ein massives Begründungsproblem bekommt, nämlich überall dort, wo sie zwar ihren Geltungsbereich hat, aber keine Demokratie und somit auch keine ‚participation‘ der BürgerInnen möglich ist. Oder anders gesagt: wo kein Bürgerrecht, da kein ‚Behindertenrecht‘.[25]
Die CRPD geht nämlich, wie dargelegt, in ihrem Behinderungsbegriff von Demokratie-Behinderten aus. Demokratische Systeme haben ihre eigene normative Konstruktion von Behinderung. Diese orientiert sich an der Exklusion aus demokratischen Prozessen (mangelnder ‚participation‘). Somit ist zu unterstellen, dass mit der CRPD eine normative Ordnung in die Welt gesendet wird, die letztlich (wenn man so will kulturimperialistisch)[26] Behinderung erzeugt.[27][]
Es ist aber nun mal ein Faktum, dass nicht alle Staaten, für die die CRPD gilt, demokratisch sind. Dies ist problematisch, zumal sich in anderen Gesellschafts- und Staatsformen andere Normkonstruktionen für ihre ‚BürgerInnen‘ etabliert haben. Somit sind demokratie-behinderte Menschen nicht unbedingt in anderen Staatssystemen behindert. Dafür gelten dort womöglich andere Kriterien. D.h. ein Behinderungsbegriff wird nicht entlang der persönlichen Entwicklung und der Teilhabe definiert, sondern u.U. eher entlang einer Leistungsfähigkeit für eine Gemeinschaft. Der Umgang mit Menschen mit Behinderungen ist zudem ebenfalls kulturell bedingt, weil Behinderung eine soziale Konstruktion ist.
In asiatischen Kulturen mit anderen Staatsformen ist, um bei dem Beispiel zu bleiben, die Individualisierung von gesellschaftlichen Bezügen nicht so drastisch wie in westlichen Demokratien (vgl. Heinz 1999, S. 61ff). Genau diesen Punkt will ich thematisieren. Die CRPD operiert mit einer nordamerikanisch/westeuropäisch-demokratischen Behinderungskonstruktion und erhebt Geltungsansprüche für diese, weit über die Territorien der nordamerikanisch/westeuropäisch-demokratischen Welt hinaus. Somit kann gesagt werden, dass der CRPD ein latenter Sinn innewohnt, den der Sender (UN) an die Empfänger übermittelt. Dieser besagt: seid bzw. werdet demokratisch!
Um es konkret zu machen: Gesetz dem Falle, ein Mensch mit einer Mobilitätseinschränkung lebt in einer Dorfgemeinschaft in einem nichtdemokratischen Agrarstaat (z.B. in Laos, das seit 1955 Mitglied der UN ist) und ist dort mehr oder weniger integriert, indem er verschiedene Aufgaben, die in der Gemeinschaft anfallen, übernimmt. Der oder die Betroffene partizipiert also an den gemeinsamen Lebenspraktiken. Muss der Staat dann eingreifen und sie oder ihn explizit als Zugehörige/n der Gruppe der ‚Behinderten‘, wie sie die CRPD konstruiert, zuweisen? Würde der Staat diese Person explizit (im Sinne der CRPD und ihrer Mechanismen) als ‚behindert‘ benennen, würde damit der Staat sich den Gouvernementalitätsvorstellungen der CRPD unterwerfen. Diese müssen aber nicht die seinen sein.[28] Insbesondere werden es, um weiterhin beim Beispiel zu verweilen, nicht die der Dorfgemeinschaft sein.
Hier wird nun eine tieferliegende Problematik offenbar. Das Problem ist, dass auch Laos die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet hat und demnach nicht ‚undemokratisch‘ sein dürfte (es aber ist) (vgl. Bünte 2006, S. 176f). Mit der besonderen Heraushebung der Menschen mit Behinderung durch die CRPD und der dazugehörigen Gouvernementalitätskonstruktion ergibt sich allerdings eine neue Problematik: es ergibt sich ein Theorie-Praxis-Dilemma. Die UN geht einerseits davon aus, dass Laos demokratisch sein muss, andererseits will sie mit der CRPD die Rechte von Menschen mit Behinderung nachhaltig verankern. Da diese Rechte aber so eng an demokratische Vorstellungen geknüpft sind, kann Laos diese gar nicht umsetzen, ohne die Allgemeinen Menschenrechte umzusetzen, diese beinhalten dann aber auch Rechte für Menschen mit Behinderungen. Bielefeldt etwa behauptet, dass nun durch die rechtliche Geltung auch eine Anwendbarkeit der CRPD gegeben sei. Das mag in Deutschland so sein, wenn es allerdings keine Gerichtsbarkeit gibt, vor der ein Mensch mit Behinderung seine Rechte einklagen kann, dann können diese faktisch auch nicht eingeklagt werden.
Somit lässt sich erneut die Frage stellen, an wen richtet sich die CRPD tatsächlich? Laos kann sie nicht umsetzen. Für Laos wird auf der Ebene des latenten Sinns lediglich deutlich, dass es demokratisch werden soll. Aber im subjektiven Sinne wird klar: Die Rechte für Menschen mit Behinderung werden deshalb herausgehoben, da es Länder gibt, die die Allgemeinen Menschenrechte zwar im Gros umsetzen, allerdings eine Gruppe konstruieren, die davon ausgeschlossen ist. Genau in diesen Ländern ist Teilhabe, auch politische Teilhabe, Grundvoraussetzung für Bürgerlichkeit. Dies sind die nordamerikanisch-westeuropäischen Demokratien.
Somit muss auch gesagt werden, dass die CRPD ein spezifisches Normverständnis und die damit verbundene Praxis der Konstruktion zu Grunde liegt. Somit aber auch diejenigen behindert, die in einer Demokratie behindert werden. Beispielhaft sei dies im folgenden Abschnitt dargelegt.

6. Demokratischer Ausschluss von Menschen mit geistigen Behinderungen

Demokratien haben ihr Inklusionsproblem zu lösen. Dabei müssen sie eine zentrale Frage beantworten: „What persons have a rightful claim to be included in the demos?“ (Dahl 1989, S. 119). Ganz konkret betrifft dies Menschen mit (starken) kognitiven Beeinträchtigungen. Sie werden auch in den westlichen Demokratien qua Gesetz vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. So heißt es in §13 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes: „Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist […]“. Nun mag es vielerlei Gründe geben, die dafür sprechen, dass Menschen mit starken geistigen Behinderungen nicht wählen. Problematisch ist allerdings der pauschale Ausschluss qua Gesetz, aufgrund eines zugewiesenen Status (den sie nicht schuldhaft verursacht haben, wie zum Beispiel Strafgefangene)[29]. Dieser geht noch über eine gesellschaftliche Bevormundung hinaus. Dies ist eine kategoriale Entrechtung der betroffenen Personen (und dies gilt unabhängig davon, ob jemand kognitiv dazu in der Lage ist zu wählen oder ein Amt auszuführen oder nicht). Dies ist deshalb der Fall, da alle anderen ‚normalen‘ BürgerInnen ein solches Recht haben – in einer Demokratie sogar haben müssen – sie aber nicht. Wenn niemand das Recht hätte zu wählen, dann würde für Menschen, die nicht wählen dürfen, auch kein Ausschluss entstehen. Sie wären im elektoralen Sinne ‚normal‘.[30] Somit werden rein rechtlich manche Menschen in westlichen Demokratien in die Rolle von kindsähnlichen HilfeempfängerInnen gedrängt.

7. CRPD, Respekt und die Rolle der UN

Die Nicht-Wahrung des Respekts[31] der Person führt zur Imageverletzung des oder der Einzelnen (vgl. Goffman 1986). So ist es nicht eine zwangsläufige Folge, dass Menschen mitunter großen Aufwand betreiben, ihr Image zu wahren. Es ist aber auch eine gesellschaftliche Aufgabe, das Image der anderen Menschen nicht zu beschädigen (vgl. Goffman 1986)[32] und diese als ethisch gleichwertig anzusehen. Dies ließe sich nach Kant aus der Vernunftbegabung des Menschen ableiten (vgl. Kant 1778, S. 155ff). Auf diesen Zusammenhang zielt auch die CRPD ab. Es geht schlicht darum, Menschen mit Behinderung als Menschen zu achten, nicht zu diskriminieren und ihnen Teilhabemöglichkeiten (z.B. durch Bildung) zu eröffnen.
Nun beziehen sich obige Autoren im Hinblick auf die Kategorie bzw. die Haltung ‚Respekt‘ bzw. ‚Imagewahrung‘ oder Anerkennung auf interaktive Mechanismen und Vorgänge innerhalb einer Gesellschaft. Die CRPD geht aber über die je konkret-interaktive sowie die gesellschaftliche Ebene hinaus. Sie hat einen quasi globalen Geltungsbereich, weshalb auch diese Ebene berücksichtigt werden muss. Wolf hält in Anlehnung an Hill (1998, S. 238) und Dillon (Dillon 2007, S. 202) fest, dass „wenn Akteure nach sozialem Respekt streben, […] streben sie […] nach der angemessenen Beachtung
- ihrer physischen Gegenwart,
- ihrer sozialen Bedeutung (im Sinne von ‚Wichtigkeit‘)
- ihrer Standpunkte, Ideen und Werte,
- ihrer Interessen und Bedürfnisse
- ihrer Leistungen, Fähigkeiten, Verdienste und Vorzüge
- und ihrer Rechte“ (Wolf 2008, S. 10; siehe auch: Wolf 2009, S. 312).
Während der Inhalt der CRPD mit den meisten Punkten konform geht, ist der Punkt ‚der angemessenen Beachtung ihrer Standpunkte, Ideen und Werte‘ herauszuheben. Da es, wie angeführt, Gesellschaftsordnungen gibt, die eine politische Teilhabe des Einzelnen nicht oder nur bedingt vorsehen. Somit kann gesagt werden, dass durch die CRPD nicht alle UN-Mitgliedsstaaten im vollen Maße respektiert werden.[33]
Folgt man Wolf weiter, der die Frage aufwirft, wann wer in den iB nach Respekt strebt bzw. wie dies zu erkennen sei, wird deutlich, dass die CRPD auch ein Akt des Respektstrebens einer Organisation ist, die ihren normativen Status sowie Ihren Einfluss auf andere Staaten erhöhen will. Denn, so führt Wolf zu Recht an, ist der Nachweis des Respektstrebens dann analytisch leicht erkennbar, wenn er „für die jeweiligen Akteure absehbar mit materiellen Nachteilen verbunden ist“ (Wolf 2008, S. 20; Hervorhebung im Org.). Weiterhin heißt es, dass davon auszugehen wäre, wenn der Fall vorliegt, dass „Internationale Organisationen […] auf Anerkennung von Rechten [beharren], obgleich deren Wahrnehmung mit kostspieligen Pflichten verbunden wäre“ (Wolf 2008, S. 20).[34] Das heißt also, dass auch die Rolle des Autors der CRPD, nämlich der UN (und ihrer westlich-demokratischen Prägung, was sich nicht zuletzt am Inhalt der CRPD zeigt) selbst zu berücksichtigen ist. Somit kann gesagt werden, dass die CRPD, wie im vorherigen Abschnitt angerissen, eine westliche und ich sage hier bewusst ‚demokratische Konstruktion von Behinderung‘ verkörpert und diese qua Konvention weltweit durchzusetzt. Dabei spielt neben der inneren Bedeutung der Behindertenkonstruktion und der Einforderung der Behindertenrechte auch eine äußere Bedeutung eine Rolle, nämlich die des Respektstrebens der UN als IO.[35]

8. Abschließendes

Die CRPD strebt an, dass Gesellschaftssysteme sich einer gewissen nordamerikanisch-westeuropäischen Normvorstellung unterwerfen. Dies kann man moralisch für ‚gut‘ oder für ‚schlecht‘ befinden. Wenn man so will, könnte man der Meinung sein, dass die CRPD hilft, weltweit Menschenrechte und Demokratie einzuführen. Davon kann aber keine Rede sein. Es ist fraglich, ob Länder wie China eher geneigt sind, demokratisch(er) zu werden, weil die CRPD dies verlangt. Vielmehr hat sich die Problemstellung herauskristallisiert, dass sich die CRPD in einigen Ländern (und das sind nicht wenige) gar nicht umsetzen lässt, da sie der dort geltenden Gouvernementalität widerspricht. Man könnte sogar so weit gehen und die Ratifizierung CRPD durch die nicht-euro-atlantisch-demokratischen Länder als undemokratischen und zugleich kulturimperialistischen Akt bezeichnen. Zumal in diesem Fall nicht das jeweilige Volk respektive dessen VertreterInnen über die Ratifizierung entscheidet. So gesehen ist es ein undemokratischer Akt, wenn ein Land wie Laos die CRPD ratifiziert, da sich das laotische Volk nicht dafür entschieden hat. Es bleibt festzuhalten, dass die CRPD den postulierten Zielen im subjektiven Sinn entgegenwirkt.
Verfolgt man das Gedankenspiel, die CRPD hätte keinen impliziten demokratischen Fokus, sondern würde sich allein auf die ‚je normale Teilhabe an gemeinsamen Lebenspraktiken‘ – dazu kann politische Teilhabe zählen, oder eben auch nicht – beschränken, dann wäre es zumindest möglich, diese auch in Ländern umzusetzen, die auf absehbare Zeit nicht demokratisch werden. Oder (sonder-)pädagogisch gesprochen: Normalisierung wäre als modus operandum dem Teilhabebegriff vorzuziehen, ist dieser Terminus doch zunächst wertneutral bzw. orientiert sich je konkret an dem je vorherrschenden ‚Normalen‘, während der Teilhabebegriff, wie dargelegt, fest an westlich-demokratische Werte gekoppelt ist. Somit kann der Teilhabebegriff in der CRPD als kulturimperialistisches Produkt gesehen werden.


9. Literaturverzeichnis

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Bleidick, Ulrich/Ellger-Rüttgardt, Sieglind L.(2008): Behindertenpädagogik – eine Bilanz. Bildungspolitik und Theorieentwicklung von 1950 bis zur Gegenwart. Stuttgart: Kohlhammer.

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[1]„[D]ie latenten Sinnstrukturen und objektiven Bedeutungsstrukturen von Ausdrucksgestalten [sind es], in denen sich uns als Erfahrungswissenschaftlern von der sinnstrukturierten Welt die psychischen, sozialen und kulturellen Erscheinungen einzig präsentieren, und in denen wir als Lebenspraxis uns selbst verkörpern sowie die uns gegenüberliegende Erfahrungswelt repräsentieren“ (Oevermann 2002, S. 1; Hervorhebung im Org.). „Latente Sinnstrukturen sind zunächst nicht objektiv greifbar, sondern müssen erst durch die Analyse objektiver Bedeutungsstrukturen erfassbar gemacht werden. Latente Sinnstrukturen beschreiben nicht das intentional ausgedrückte, sondern die dahinterliegenden Strukturen“ (Trescher 2013, S. 38). Im Falle eines Ausdruckes (in diesem Fall: der Text der CRPD) geht es also um den Unterschied zwischen dem, was (intentional) annehmbar vom Sprecher (also der UN) gesagt werden möchte und der Bedeutung dessen, was tatsächlich gesagt wird. Letzteres beschreibt die latente Sinnstruktur der Aussage (vgl. Oevermann et al. 1979, S. 380; vgl. Trescher 2013, S. 38f).

[2] Dies erscheint hier in besonderem Maße sinnvoll. Es geht hier um den Ausdruck des Gesetzestextes (der global in die Welt gesendet wird) – Interpretationsformen entlang einer herrschenden Meinung oder entlang einer abweichenden Meinung wären Auslegungen im Sinne des subjektiven Sinns. Der objektive Sinn meint das tatsächlich Dargestellte (vgl. Mead 2000 [1934], S. 117ff), darauf aufbauend wird (interpretativ) einer Handlung oder Aussage ein Sinn ‚verliehen‘ (vgl. Weber 1976, S. 8), dies ist dann der subjektive Sinn.

[3] Wilson beschreibt dies als „The tyranny of the norm“ (Wilson 2010, S. 57). Die gesellschaftliche Normkonstruktion beschreibt eindrücklich Goffman (1982, S. 9f). Gerade für den subjektiven Sinn von Behinderung ist allerdings ebenso die Normkonstruktion der jeweiligen Bezugsgemeinschaft mindestens ebenso bedeutend (vgl. Brown 2010, S. 181f).

[4] Zur Angewiesenheit von Demokratien auf eine gemeinsame Öffentlichkeit siehe: Habermas 1996; Montenbruck 2010, S. 291ff.

[5] Auf die Bedeutung und Konstruktion von ‚Teilhabe‘ wird im Folgenden noch näher eingegangen.

[6] ‚Behinderung‘ ist also als kontingent (im Luhmannschen Sinne) zu bezeichnen.

[7] Siehe hierzu: Tannenbaum 1951

[8] Siehe hierzu: Goffman 1975.

[9] Für Butler ist nicht nur das soziale Geschlecht ‚Gender‘, sondern auch das biologische Geschlecht ‚Sex‘ eine durch Sprechakte geschaffene und etablierte Konstruktion (vgl. Butler 1990, S. 6ff). Somit stellt sie auch die Konstruktion ‚Frau‘ vielschichtig infrage (vgl. Butler 2002, S. 318). Denkt man dies konsequent weiter, so wären auch geistige Behinderungen gesellschaftliche Konstruktionen. Eine solche Diskussion würde hier zu weit führen, dennoch bleibt festzuhalten, dass Geschlecht sich im rechtlichen Sinne an nur eine Merkmalskomponente knüpft, die eindeutig zu bestimmen ist.

[10] Explizit ist Artikel 29 „Participation in political and public life“ (CRPD, Präambel) zu nennen.

[11] Das Monitoringsystem soll helfen, die Umsetzung und Einhaltung der CRPD vor Ort zu überwachen. Hierzu sollen die unterzeichnenden Staaten alle vier Jahre dem ‚Comittee of the Rights of Persons with Disabilities‘ einen Bericht vorlegen, wie die Verpflichtungen, die durch die Konvention eingegangen worden sind, umgesetzt wurden (CRPD, Art 35). Das Monitoring geschieht durch sogenannte ‚focal points‘, die für die Umsetzung zuständig sein sollen (CRPD, Art 33). Weiterhin heißt es in Absatz 2 des Artikels 33 “States Parties shall, in accordance with their legal and administrative systems, maintain, strengthen, designate or establish within the State Party, a framework, including one or more independent mechanisms, as appropriate, to promote, protect and monitor implementation of the present Convention. When designating or establishing such a mechanism, States Parties shall take into account the principles relating to the status and functioning of national institutions for protection and promotion of human rights” (CRPD, Art 33). Inwiefern diese vom Staat eingesetzte Stelle unabhängig sein kann, ist rein logisch bereits fraglich. Zudem wird hier deutlich, dass der Aspekt der Überwachung detailliert geplant ist. Eine Einrichtung, die in irgendeiner Art und Weise Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen bereithält, wird in mehrfacher Hinsicht überwacht und überprüft. Allein um dem gerecht zu werden, muss sie ihr eigenes Handeln überwachen und dokumentieren und letztlich diese Form der Überwachung weitergeben – eben an diejenigen, die von der Institution ‚betreut‘ werden. Um dem euphemistischen Argument der Nützlichkeit des Überwachens an sich bereits jetzt entgegenzutreten, sei hier das Beispiel aus der Altenbetreuung angeführt. Ausgeklügelte Dokumentations- und Überwachungssysteme führen ganz praktisch zu massiven Würdeverletzungen des Einzelnen (vgl. Trescher 2013, S. 275ff).

[12] Denn, mit Foucault gesprochen: „Wir leben in einer Gesellschaft des Richter-Professors, des Richter-Arztes, des Richter-Pädagogen, des Richter-Sozialarbeiters; sie alle arbeiten für das Reich des Normativen; ihm unterwirft ein jeder an dem Platz, an dem er steht, den Körper, die Gesten, die Verhaltensweisen, die Fähigkeiten, die Leistungen. In seinen kompakten und diffusen Formen, mit seinen Eingliederungs-, Verteilungs-, Überwachungs-, und Beobachtungssystemen war das Kerkersystem in der modernen Gesellschaft das große Fundament der Normalisierungsmacht“ (Foucault 1994, S. 392f).

[13] Unter Gouvernementalität versteht Foucault „die Gesamtheit, gebildet aus den Institutionen, den Verfahren, Analysen und Reflexionen, den Berechnungen und den Taktiken, die es gestatten, diese recht spezifische und doch komplexe Form der Macht auszuüben, die als Hauptzielscheibe die Bevölkerung, als Hauptwissensform die politische Ökonomie und als wesentliches technisches Instrument die Sicherheitsdispositive hat“ (Foucault 2005, S. 172). Darüber hinaus sei „Gouvernementalität die Tendenz oder die Kraftlinie, die im gesamten Abendland unablässig und seit sehr langer Zeit zur Vorrangstellung dieses Machttypus, den man als 'Regierung' bezeichnen kann gegenüber allen anderen - Souveränität, Disziplin - geführt und die Entwicklung einer ganzen Reihe spezifischer Regierungsapparate einerseits und einer ganzen Reihe von Wissensformen andererseits zur Folge gehabt hat“ (Foucault 2005, S. 171). Letztlich führt Foucault an, „dass man unter Gouvernementalität den Vorgang oder das Ergebnis des Vorgangs verstehen sollte, durch den der Gerechtigkeitsstaat des Mittelalters, der im 15. und 16. Jahrhundert zum Verwaltungsstaat geworden ist, sich Schritt für Schritt 'gouvernementalisiert' hat“ (Foucault 2005, S. 172).

[14] Diese Konstruktion ist auch auf die anderen bestehenden UN-Konventionen übertragbar, tragen sie doch alle qua Status gewisse Elemente der Benennung und der Überwachung.

[15] An dieser Stelle sei auch auf die bestehende Übersetzungsproblematik hingewiesen. Die deutsche Übersetzung wird bereits von Behindertenverbänden kritisiert (so gibt es beispielsweise eine Schattenübersetzung von Netzwerk Artikel 3 2010). Es kann bereits bei vergleichsweise ähnlichen Sprachen davon ausgegangen werden, dass es im Zuge der Übersetzung zu Bedeutungsverschiebungen kommt. Es ist also davon auszugehen, dass eine Übersetzung in bspw. afrikanische Sprachen noch problematischer sein könnte und es so zu noch weitreichenderen Bedeutungsverschiebungen kommen kann.

[16] Beispielsweise zu finden im deutschen Aktiengesetz (AktG §221 Abs. 3).

[17] „Daß Menschenrechte Rechte und daß sie Rechte des Menschen sind, besagt zweierlei: Zum einen, daß sie als Rechte nie bloß der empirischen Gesamtheit einer bio- oder zoologischen Gattung, und niemals nur einzelnen, privilegierten weil exemplarischen Exemplaren dieser Gattung beigelegt sind, sondern, daß sie dem Menschen, wie er ‚als solcher‘ oder ‚in Wirklichkeit‘ ist, zukommen. Die Menschenrechte sind Definitionen des Menschen nicht in seiner zufälligen oder historischen kontingenten Erscheinung, sondern Explikationen des Menschenwesens, wie es sich von ihm selbst her darstellt, wenn alle seine bloß äußerlichen Attribute von ihm abgezogen sind. Erst die Menschenrechte lassen den Menschen im rechten – und das heißt: im unverstellten, unbehinderten und direkten – Licht, im Licht seiner selbst: im Licht seiner Natur, seiner Ratio und seines Begriffs erscheinen: so zumindest will es der Begriff der Menschenrechte im Zeitalter ihrer Erklärung.“ (Hamacher 2011, S. 215).

[18] Auf eine ausführliche Debatte verschiedener Demokratiemodelle in Theorie und Praxis wird hier aus Zweckmäßigkeit verzichtet. Einen Überblick bietet beispielsweise Schmidt 2010a. Zudem wäre hierzu auch auf den Punkt der ‚Staatlichkeit‘ einzugehen.

[19] In Anlehnung an Oevermann (2008; 2002; 2000) könnte auch hier der Begriff ‚routinemäßige Lebenspraxis‘ Anwendung finden.

[20] Selbstverständlich ist die Demokratie als solche in ihrer Reflexivität zu betrachten. Es geht nicht um die rein schematische Anwendung eines Herrschaftsprinzips. Dennoch haben demokratische Systeme im Kern die Teilhabe gemein.

[21] Es sei auch erwähnt, dass Autoren wie Rawls dies anders sehen würden (vgl. Rawls 2002).

[22] Ähnlich auch Habermas in Bezug auf den Rechtsstaat an sich (vgl. Habermas 2005, S. 293–308).

[23] Ein expliziter Umkehrschluss, dass in Demokratien grundsätzlich Menschenrechte gelten, ist daraus aber nicht abzuleiten.

[24] Ich verweise noch einmal darauf, dass diese im subjektiven oder objektiven Sinn behindert sein können. Es ist zum Beispiel möglich, dass sich jemand durch seine Schulbildung, bspw. auf einer Hauptschule in Deutschland, in seinen Teilhabemöglichkeiten ‚behindert‘ sieht.

[25] „Menschenrechte sind nur einlösbar innerhalb eines […] Verfassungsstaates“ (Sternberger 1990, S. 26).

[26] Darauf wird im folgenden Absatz noch eingegangen. Es kann damit nicht gesagt werden, dass Menschen in nichtdemokratischen Ländern mit dieser Normativkonstruktion generell als ‚behindert‘ konstruiert werden. Ihre Menschenrechte sind eingeschränkt, dennoch haben Sie u.U. an ‚gemeinsamen Lebenspraktiken‘ teil und werden nicht als ‚Behinderte‘ benannt - sind deshalb also nicht unbedingt ‚behindert‘.

[27] Damit ist die eingangs schon erwähnte normative Ambivalenz, also die Bedeutungsdifferenz zwischen subjektivem (unter Umständen als ‚wohlgemeintem‘) Sinn, also die Intention der CRPD, und dem objektiven Sinn, also dem tatsächlich ausgedrückten, gemeint. Diese erzeugt letztlich eine normative Ordnung.

[28] Ein weiteres Gedankenspiel: Müsste der Staat, in der Folge, dieser Person politische Teilhabe gewähren? Würde der Staat ‚eingreifen‘ und der Person politische Teilhabe gewähren, wäre dies eine massive Verletzung des Privaten in Bezug auf diese Gemeinschaft, da sich ihre Öffentlichkeit womöglich kaum weiter streckt als die physischen Grenzen ihrer Gemeinschaft. Außerdem würde die Person dadurch exkludiert, dass für sie andere Rechte gelten, als für den Rest der Gemeinschaft. Zur Thematik der gesellschaftlichen Bevormundung in Abgrenzung (und Überschneidung) mit anderen Demütigungsformen siehe: Trescher 2013, S. 237ff.

[29] Auch die Beschneidung des Wahlrechts ist höchst umstritten. So verklagte, der wegen Totschlags verurteilte, John Hirst das Vereinigte Königreich, vor dem European Court Of Human Rights, auf sein Recht wählen zu dürfen. Am 6. Oktober 2006 befand die zuständige Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte “that the exclusion from voting imposed on convicted prisoners in detention was disproportionate” European Court Of Human Rights 2005. Weitere, ähnliche Fälle finden sich auf der Internetseite des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (European Court Of Human Rights 2011).

[30] Mit einer kategorialen Entrechtung geht auch eine Infantilisierung einher, zumal in der routinemäßigen Lebenspraxis nur Kinder nicht wählen dürfen. Dies ist insofern bedeutsam als die Sonder- und Heilpädagogik als Bezugsdisziplin seit Jahrzehnten (mittels ihrer Konzepte wie bspw. des sog. ‚Empowermentkonzepts‘ gegen die Infantilisierung von Menschen mit Behinderung ankämpft. Empowerment meint die Selbstbemächtigung der Person. D. h., dass Versorgungs- und Betreuungskonzepte nicht mehr (traditionell) paternalistische Fürsorge leisten, sondern die zu betreuende Person als Experte ihrer selbst wahrnehmen, somit wird der Betreuer zum Dienstleister (der dem betreuten bei seiner Lebensbewältigung assistiert) und der Betreute zum Kunden, welcher Hilfeleistungen kauft (vgl. Theunissen/Plaute 2002, S. 43; vgl. Trescher 2013, S. 377ff) die er (idealtypisch – und das sage ich hier aufgrund der oftmals anders aussehenden Lebenswirklichkeit) unter vielen Anbietern (im Rahmen eines persönlichen Budgets) ‚frei‘ wählen kann (Wacker et al. 2003). Begründet kann zudem davon ausgegangen werden, dass das Kundenmodell unzureichend ist „weil es die Komplexität, die pädagogischen Beziehungen unhintergehbar innewohnt, unzulässig reduziert“ (Katzenbach 2004, S. 322).

[31] Verschiedene Termini, die oft auch synonym verwendet werden, benennen verschiedene Aspekte von Respekt (vgl. Sennett 2004, S. 49). Sennett zählt darunter: „‚status‘, ‚prestige‘, ‚recognition‘, ‚honor‘, and ‚dignity‘“ (Sennett 2004, S. 49).

[32] Ähnlich könnte hier auch mit Honneth 2008 [1994]; Margalit 2012 oder Taylor 1992 argumentiert werden. Es sei diesbezüglich noch einmal auf Sennett 2004, S. 49 verwiesen.

[33] Dies sei hier unabhängig von der moralischen Frage angeführt, ob die UN nichtdemokratische Systeme achten sollte.

[34] Im Zuge der CRPD wurde in Deutschland beispielsweise der sogenannte Nationale Aktionsplan (NAP) ins Leben gerufen, um die CRPD umzusetzen. Dieser sieht primär die finanzielle Förderung von Einzelprojekten vor (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2011).

[35] In diesem Zusammenhang kann auch Maus Gedanke der „Menschenrechte als Ermächtigungsnorm“ (Maus 2011, S. 336) gesehen werden.